BGB § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht *)
[ Auszug: (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten,
entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet
§ 441 Abs. 3 en ... ]